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Rechtsgrundlagen

Auf Bundesebene wird die Kindertagesbetreuung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) geregelt, das auch als "Kinder- und Jugendhilfegesetz" (KJHG) bezeichnet wird. Die relevanten Paragraphen finden Sie hier. In den folgenden Absätzen wird der Gesetzestext kommentiert.

Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Tagespflege. Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 SGB VIII). Ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht im Auftrag des Deutschen Städtetages und ein Rechtsgutachten der Kanzlei Bernzen Sonntag im Auftrag der Friedrich vom Stein-Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften betonen, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz, eines Anspruchs auf Kostenerstattung für eine selbst verschaffte Kinderbetreuung (wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe keinen Platz zur Verfügung stellen konnte) bzw. eines Anspruchs auf Schadenersatz (z.B. des Verdienstausfalls) nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn beispielsweise:

Bild mit Häkchen

die Eltern den Träger der örtlichen Jugendhilfe (Jugendamt) mindestens drei Monate vor der tatsächlichen Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs darüber in Kenntnis gesetzt haben,
dass sie dann einen Betreuungsplatz benötigen werden.

Bild mit Häkchen die Eltern unter dreijähriger Kinder bereit waren, einen Platz sowohl in einer Kindertageseinrichtung als auch in Kindertagespflege anzunehmen, da im Gesetz beide Betreuungsformen
als gleichwertig und gleich geeignet betrachtet werden.
Bild mit Häkchen die Eltern nicht auf einem Platz in einer bestimmten Einrichtung (bzw. bei einer bestimmten Tagespflegeperson) bestanden haben, sondern jeden ihnen
vom örtlichen Träger der Jugendhilfe angebotenen Platz akzeptiert hätten.

Außerdem müssen Eltern u.a. nachweisen, dass ihnen wirklich ein Schaden entstanden ist, weil der Rechtsanspruch nicht eingelöst werden konnte, (sie also z.B. eine konkrete Stelle nicht - wieder - antreten konnten) und dass sie sich um eine Schadensminderung bemüht haben. Auch die Kosten für eine selbst beschaffte Kinderbetreuung können nur ersetzt werden, wenn u.a. allgemeine Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden. Eine Klage kann nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, es wäre objektiv unmöglich gewesen, dem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, weil es zu wenig Plätze gäbe.

Laut § 22 Abs. 2 SGB VIII ist es Aufgabe von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege, (1) die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, (2) die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen sowie (3) den Eltern zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Punkt 3 beinhaltet dem Bedarf berufstätiger Eltern entsprechende Betreuungszeiten (die in vielen Kindertageseinrichtungen vor Beginn eines neuen Kindergartenjahres durch Umfrage erfasst werden). Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen oder fällt eine Tagespflegeperson kurzfristig aus, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Bedarf eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen (§§ 22a Abs. 3, 23 Abs. 4 SGB VIII). Punkt 2 verweist auf den so genannten "familienergänzenden und -unterstützenden Auftrag" der Kindertagesbetreuung, der natürlich nur in enger Kooperation mit den Eltern erfüllt werden kann. Deshalb sollen laut § 22a Abs. 2 SGB VIII die Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten "zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses" zusammenarbeiten – aber auch "mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung", weil sie in vielen Fällen nur auf diese Weise die Familien unterstützen können. Schließlich sollen die Fachkräfte mit den Schulen kooperieren, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern. Im Gesetzestext heißt es dann noch: "Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen". Dieses Recht kommt allen Eltern zu, also nicht nur denjenigen, die in die Elternvertretung gewählt wurden.

In § 22 Abs. 3 SGB VIII heißt es dann: "Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen". Der erste Satz in Absatz 3 verdeutlicht, dass es bei Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nicht um eine reine Betreuung von Kindern geht, sondern dass deren Erziehung und Bildung die gleiche Bedeutung wie der Betreuung zukommt. Kindertagesstätten gelten seit vielen Jahren als der Elementarbereich des Bildungswesens (deshalb sind in vielen Bundesländern die Kultusministerien für Kindertagesbetreuung zuständig). Der Bundesgesetzgeber fordert ferner, dass alle Bereiche der kindlichen Entwicklung gefördert werden und dass die Fachkräfte bzw. Tagespflegepersonen die Herkunft, Lebenssituation, Bedürfnisse und Interessen eines jeden Kindes berücksichtigen. Behinderte Kinder sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, mit nicht behinderten Kindern gemeinsam gefördert werden (§ 22a Abs. 4 SGB VIII). Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf "Eingliederungshilfe", das z.B. die Übernahme der Kosten für besondere heilpädagogische, psychologische, therapeutische oder medizinische Maßnahmen beinhaltet.

Hinsichtlich der Kindertagespflege ist noch anzumerken, dass die Förderung "die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird", und einen "Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege" umfasst (§§ 23 Abs. 1 und 4, 43 Abs. 4 SGB VIII).

Eltern, die die Förderung von Kindern selbst organisieren – also eine Elterninitiative gründen – wollen, sollen laut § 25 SGB VIII beraten und unterstützt werden.

Veröffentlicht: 2016-04-29 06:20:53 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor: