Laut § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen mit Betriebserlaubnis sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den direkten Weg zwischen Familienwohnung und Betreuungsstelle sowie bei Festen, Spaziergängen, Wanderungen, Ausflügen, Besuchen kultureller Veranstaltungen, Aktivitäten auf einem Sportplatz, Schwimmbadbesuchen usw., sofern sie Teil des Betreuungsprogramms sind. Sollte es zu einem Unfall mit Personenschaden kommen, dann übernehmen die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. In schweren Fällen wird zusätzlich eine Rente bezahlt. Eltern, die mit einem verletzten Kind einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen, müssen dort mitteilen, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung bzw. Tagespflegestelle handelt.
Unfallversicherung
Veröffentlicht: 2016-05-12 09:30:11 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36
Autor:
David Schmitz