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Forsa Umfrage: Ein Elternblick auf Qualität

Ein Großteil der Eltern vertraut Kita-Fachkräften und Tageseltern. Mütter und Väter sind zufrieden mit den Möglichkeiten, sich aktiv zu engagieren. Dies sind die zentralen Ergebnisse einer aktuellen Forsa-Umfrage, die im Auftrag des Programms Qualität vor Ort durchgeführt wurde.

 

Großes Vertrauen in Fachkräfte

Nur ein Prozent der Eltern vertraut den Fachkräften in ihrer Kita beziehungsweise den Tageseltern gar nicht. Demgegenüber geben 67 Prozent der befragten Eltern an, dass sie der Tagesmutter, dem Tagesvater oder der Kita-Fachkraft voll und ganz vertrauen. Ein wichtiger Fakt – denn schließlich geben Eltern ihre Kinder jeden Morgen in die Obhut der Fachkräfte und dies zum überwiegenden Teil mit einem guten Gefühl.


 

Wer trägt Verantwortung für die Qualität?

93 Prozent der befragten Mütter und Väter glauben, dass sich die Fachkräfte dafür einsetzen, dass die Qualität in den Einrichtungen gut ist und alle Kinder bestmöglich betreut und gefördert werden. Auf die Frage wer die Hauptverantwortung für die Qualität im Alltag von Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen trägt, zeigt sich ein deutliches Bild. Über die Hälfte der befragten Eltern (52 Prozent) sehen die Erzieherinnen und Erzieher in Kitas als Hauptverantwortliche, 27 Prozent schreiben die Verantwortung dem Träger zu und nur zwölf Prozent sehen die Politik in der Pflicht.

 

Die Einschätzung, wer die Qualität in der Kindertagespflege verantwortet, fällt noch eindeutiger aus. 80 Prozent der befragten Eltern sehen die Hauptverantwortung bei der Tagesmutter oder dem Tagesvater. Neun Prozent sind der Meinung, dass Eltern zum größten Teil die Qualität im Alltag in Kindertagespflegeeinrichtungen bestimmen, sechs Prozent sehen hier die Politik an erster Stelle.

Ein Prozent der Kita-Eltern bzw. drei Prozent der Eltern, die die Kindertagespflege nutzen, nennen das Jugendamt als hauptverantwortlich für die Qualität –noch hinter dem Einfluss, den Eltern sich selbst zuschreiben. Dabei hat das Jugendamt als sog. öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe eine besonders wichtige Rolle bei der Qualitätssicherung und -entwicklung, denn Kindertagesbetreuung ist öffentlich gefördert und wird über das Jugendamt geplant, koordiniert und teilweise auch gesteuert.

Die eigene Fähigkeit zur Qualitätsbeurteilung schätzen fast alle befragten Eltern als gut oder sehr gut ein: 91 Prozent der Mütter und Väter mit Kindern in der Kita und 94 Prozent der Eltern mit Kindern, die von Tageseltern betreut werden. Sechs Prozent (Kindertagespflege) bzw. acht Prozent (Kita) bewerten ihre Fähigkeit zur Qualitätsbeurteilung als weniger gut oder gar schlecht.

 

 

Gespräche mit Fachkräften und Erzählungen des Kindes wichtigste Informationsquellen

Um die Qualität in den Einrichtungen zu beurteilen, stehen den Eltern verschiedene Informationsquellen zur Verfügung. Die Wichtigkeit verschiedener Möglichkeiten, um sich ein Bild über die Arbeit in der Kita oder Kindertagespflegeeinrichtung zu machen, haben die Befragten wie folgt bewertet: 70 Prozent der Befragten schätzen die Gespräche mit den Fachkräften als sehr wichtig ein. Ebenfalls sehr wichtig sind einem Großteil der Befragten die Erzählungen des eigenen Kindes (65 Prozent). Auch die Bring- und Abholsituation gibt Eltern Einblicke in die Arbeit und den Alltag – 53 Prozent der Befragten schätzen diese als sehr wichtige Informationsquelle.  Der direkte, tägliche Kontakt ist für Eltern wichtiger, als spezifische Angebote der Einrichtung für Eltern, wie zum Beispiel Elternabende oder Gespräche mit anderen Eltern.

 

Großes Engagement: Eltern bringen sich aktiv ein

39 Prozent der befragten Eltern stimmen der Aussage „Ich engagiere mich aktiv, um die Erziehrinnen und Erzieher / die Tageseltern meiner Kinder in ihrer Arbeit zu unterstützen“ voll und ganz zu. Weitere 35 Prozent stimmen dieser Aussage tendenziell eher zu und nur acht Prozent engagieren sich gar nicht aktiv, um die Arbeit der Fachkräfte zu unterstützen. Zudem ist ein Großteil der Befragten mit den Möglichkeiten zur Mitsprache und Mitgestaltung in der Kita oder bei den Tageseltern zufrieden (82 Prozent).

 

Arbeit der Fachkräfte in der Öffentlichkeit noch nicht ausreichend anerkannt

Die öffentliche Anerkennung der Arbeit von Kita-Fachkräften und Tageseltern schätzt ein Großteil der Befragten (79 Prozent) als zu gering ein. Nur fünf Prozent der Eltern finden, dass die Arbeit in der Öffentlichkeit ausreichend Wertschätzung erfährt.

Für die Erhebung im Rahmen des Programms Qualität vor Ort hat das Politik- und Sozialforschungsinstitut im April und Mai diesen Jahres 1.000 Eltern befragt.
 
Wir haben die familienpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen zu ausgewählten Ergebnissen der Erhebung befragt. Alle Rückmeldungen, die uns erreicht haben gibt es hier.

Quelle: http://www.rund-um-kita.de/umfrage/

Veröffentlicht: 2016-05-23 09:51:00 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor:

Kindertagespflege in NRW weiter auf dem Vormarsch!

51 663 Kinder wurden zum Stichtag 01.03.2017 allein in NRW in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut - damit ist die Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder seit März 2016 um 10,3% gestiegen.

Die Zahl der Kindertagespflegepersonen hat sich seit März 2016 um 5,5% erhöht.

Diese Ergebnisse zeigen, dass die Kindertagespflege in NRW ein unverzichtbarer, nachhaltiger und für die Zukunft gut aufgestellter Bestandteil der Kinderbetreuungsangebote in NRW ist!

Quelle: Pressemitteilungen

Quelle: BVKTP – Bundesverband für Kindertagespflege

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bvktp.de
Konzeption und Illustration: http://www.werteundissues.de
Animation und Produktion: http://joernbarkemeyer.de

 

Veröffentlicht: 2017-09-14 23:20:00 Zuletzt aktualisiert: 2022-11-09 14:21:01 Autor:

Kindertagespflege: DIE etwas andere Betreuungsform zu Krippe & Kita

Quelle: C'mone Büttgenbach => Tagespflegestelle Büttgenbach

Veröffentlicht: 2016-09-02 10:20:29 Zuletzt aktualisiert: 2022-11-09 14:15:06 Autor:

Wir über uns

Über uns

Liebe Eltern, hier auf dieser Seite möchten wir uns gerne vorstellen. Wir alle sind Tagesmütter / -väter in Haan und bieten Betreuungsplätze für die Kindertagespflege an. Sie können sich auf dieser Seite in Ruhe umsehen und sich vorab ansehen, welche(r) Tagesmutter / -vater Sie interessiert.


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Was wir tun

Wir betreuen Ihr Kind in Teil- oder Vollzeit, sowohl privat, als auch in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Jede hier gelistete Tagesmutter / -vater bietet ein individuelles Konzept.


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Varianten der Tagespflege

Tagespflege im Privathaushalt (bis zu 5 Kinder) Großtagespflege im Privathaushalt (bis zu 9 Kinder) Großtagespflege in gemieteten Räumen (bis zu 9 Kinder)


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Veröffentlicht: 2016-05-17 07:11:06 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor:

Rahmengesetzgebung des Bundes

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über die die Kindertagesbetreuung betreffenden Bundes- und Landesgesetze. Ferner wird auf die Aufsichtspflicht von sozialpädagogischen Fachkräften und Tagespflegepersonen sowie auf den Unfallversicherungsschutz eingegangen.

Für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Kindertagesbetreuung sind Städte, Gemeinden und Landkreise zuständig, da sie die Bedürfnisse der Eltern und die Versorgungssituation vor Ort am besten kennen. Sie haben dabei die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen.

Veröffentlicht: 2016-04-29 06:16:12 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor:

Rechtsgrundlagen

Auf Bundesebene wird die Kindertagesbetreuung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) geregelt, das auch als "Kinder- und Jugendhilfegesetz" (KJHG) bezeichnet wird. Die relevanten Paragraphen finden Sie hier. In den folgenden Absätzen wird der Gesetzestext kommentiert.

Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Tagespflege. Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 SGB VIII). Ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht im Auftrag des Deutschen Städtetages und ein Rechtsgutachten der Kanzlei Bernzen Sonntag im Auftrag der Friedrich vom Stein-Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften betonen, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz, eines Anspruchs auf Kostenerstattung für eine selbst verschaffte Kinderbetreuung (wenn der örtliche Träger der Jugendhilfe keinen Platz zur Verfügung stellen konnte) bzw. eines Anspruchs auf Schadenersatz (z.B. des Verdienstausfalls) nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn beispielsweise:

Bild mit Häkchen

die Eltern den Träger der örtlichen Jugendhilfe (Jugendamt) mindestens drei Monate vor der tatsächlichen Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs darüber in Kenntnis gesetzt haben,
dass sie dann einen Betreuungsplatz benötigen werden.

Bild mit Häkchen die Eltern unter dreijähriger Kinder bereit waren, einen Platz sowohl in einer Kindertageseinrichtung als auch in Kindertagespflege anzunehmen, da im Gesetz beide Betreuungsformen
als gleichwertig und gleich geeignet betrachtet werden.
Bild mit Häkchen die Eltern nicht auf einem Platz in einer bestimmten Einrichtung (bzw. bei einer bestimmten Tagespflegeperson) bestanden haben, sondern jeden ihnen
vom örtlichen Träger der Jugendhilfe angebotenen Platz akzeptiert hätten.

Außerdem müssen Eltern u.a. nachweisen, dass ihnen wirklich ein Schaden entstanden ist, weil der Rechtsanspruch nicht eingelöst werden konnte, (sie also z.B. eine konkrete Stelle nicht - wieder - antreten konnten) und dass sie sich um eine Schadensminderung bemüht haben. Auch die Kosten für eine selbst beschaffte Kinderbetreuung können nur ersetzt werden, wenn u.a. allgemeine Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden. Eine Klage kann nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, es wäre objektiv unmöglich gewesen, dem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, weil es zu wenig Plätze gäbe.

Laut § 22 Abs. 2 SGB VIII ist es Aufgabe von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege, (1) die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, (2) die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen sowie (3) den Eltern zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Punkt 3 beinhaltet dem Bedarf berufstätiger Eltern entsprechende Betreuungszeiten (die in vielen Kindertageseinrichtungen vor Beginn eines neuen Kindergartenjahres durch Umfrage erfasst werden). Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen oder fällt eine Tagespflegeperson kurzfristig aus, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Bedarf eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen (§§ 22a Abs. 3, 23 Abs. 4 SGB VIII). Punkt 2 verweist auf den so genannten "familienergänzenden und -unterstützenden Auftrag" der Kindertagesbetreuung, der natürlich nur in enger Kooperation mit den Eltern erfüllt werden kann. Deshalb sollen laut § 22a Abs. 2 SGB VIII die Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten "zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses" zusammenarbeiten – aber auch "mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung", weil sie in vielen Fällen nur auf diese Weise die Familien unterstützen können. Schließlich sollen die Fachkräfte mit den Schulen kooperieren, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern. Im Gesetzestext heißt es dann noch: "Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen". Dieses Recht kommt allen Eltern zu, also nicht nur denjenigen, die in die Elternvertretung gewählt wurden.

In § 22 Abs. 3 SGB VIII heißt es dann: "Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen". Der erste Satz in Absatz 3 verdeutlicht, dass es bei Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nicht um eine reine Betreuung von Kindern geht, sondern dass deren Erziehung und Bildung die gleiche Bedeutung wie der Betreuung zukommt. Kindertagesstätten gelten seit vielen Jahren als der Elementarbereich des Bildungswesens (deshalb sind in vielen Bundesländern die Kultusministerien für Kindertagesbetreuung zuständig). Der Bundesgesetzgeber fordert ferner, dass alle Bereiche der kindlichen Entwicklung gefördert werden und dass die Fachkräfte bzw. Tagespflegepersonen die Herkunft, Lebenssituation, Bedürfnisse und Interessen eines jeden Kindes berücksichtigen. Behinderte Kinder sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, mit nicht behinderten Kindern gemeinsam gefördert werden (§ 22a Abs. 4 SGB VIII). Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf "Eingliederungshilfe", das z.B. die Übernahme der Kosten für besondere heilpädagogische, psychologische, therapeutische oder medizinische Maßnahmen beinhaltet.

Hinsichtlich der Kindertagespflege ist noch anzumerken, dass die Förderung "die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird", und einen "Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege" umfasst (§§ 23 Abs. 1 und 4, 43 Abs. 4 SGB VIII).

Eltern, die die Förderung von Kindern selbst organisieren – also eine Elterninitiative gründen – wollen, sollen laut § 25 SGB VIII beraten und unterstützt werden.

Veröffentlicht: 2016-04-29 06:20:53 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor:

Landesrecht

Die skizzierten bundesrechtlichen Vorgaben werden auf der Länderebene durch entsprechende Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften ausgefüllt. Hier gibt es von Bundesland zu Bundesland so große Unterschiede, dass an dieser Stelle kein Überblick geleistet werden kann. Im Landesrecht werden z.B. geregelt:

Bild mit Häkchen Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung
Bild mit Häkchen Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit
Bild mit Häkchen Bedarfsplanung und Öffnungszeiten
Bild mit Häkchen Größe der Einrichtungen und Gruppen
Bild mit Häkchen Bau und Raumausstattung
Bild mit Häkchen Betriebs-/Pflegeerlaubnis
Bild mit Häkchen Organisation von Kindertageseinrichtungen
Bild mit Häkchen Aufgaben der Träger
Bild mit Häkchen Rechte der Eltern
Bild mit Häkchen Qualifikation von Personal und Tagespflegepersonen
Bild mit Häkchen Qualitätssicherung
Bild mit Häkchen Finanzielle Förderung

Die im jeweiligen Bundesland geltenden Gesetze sind auf den Websites der zuständigen Ministerien bzw. der von ihnen betriebenen Bildungsserver zu finden.

Veröffentlicht: 2016-05-12 09:20:21 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor:

Kommunale Richtlinien

Auf der Ebene der Städte, Gemeinden und Landkreise werden die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des jeweiligen Landes in Satzungen und anderen Regelungen weiter konkretisiert und ergänzt.

Veröffentlicht: 2016-05-12 09:20:53 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor:

Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht obliegt den Sorgeberechtigten, also in der Regel den Eltern. Sie wird beim Abschluss eines Betreuungsvertrages an den Träger bzw. die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson übertragen, und zwar nur für die Dauer der vereinbarten Betreuungszeit. Die Aufsichtspflicht endet dann, wenn das Kind beim Abholen wieder in die Aufsicht seiner Eltern übergeben wird.

Die Sorgeberechtigten können auch erklären, dass ihr Kind den Heimweg allein zurücklegen könne und nicht abgeholt werde. Das Personal bzw. die Tagespflegeperson darf diese Entscheidung nur dann nicht akzeptieren, wenn nach deren Einschätzung das Kind auf dem Heimweg in eine hilflose Lage oder gar in Lebensgefahr geraten könne.

Das Ausmaß der gebotenen Aufsicht ist vom Alter, der Person und dem Charakter des Kindes, der Art der Tätigkeit, den gerade verfolgten pädagogischen Zielen, der jeweiligen Situation, den örtlichen bzw. räumlichen Gegebenheiten, der Gruppengröße und ähnlichen Faktoren abhängig. Die pädagogischen Fachkräfte bzw. Tagespflegepersonen müssen also nicht ständig jedes Kind im Auge haben und sein Verhalten kontrollieren. Kinder können sich also z.B. durchaus für eine begrenzte Zeit alleine oder in einer Kleingruppe in einem Raum aufhalten, in dem kein Erwachsener ist, wenn sie nach Einschätzung der Fachkraft bzw. Tagespflegeperson dazu fähig sind. Alles, was pädagogisch nachvollziehbar begründet werden kann, ist in der Regel keine Aufsichtspflichtverletzung.

Laut dem Bundesgerichtshof ist hinsichtlich der Beurteilung, ob der Aufsichtspflicht nachgekommen wird, entscheidend, was "verständige" Eltern, Fachkräfte oder Tagespflegepersonen "nach vernünftigen Anforderungen" unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind oder des Kindes selbst zu verhindern. Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht sind also von den jeweils gegebenen Umständen abhängig.

Veröffentlicht: 2016-05-12 09:22:42 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor:

Unfallversicherung

Laut § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen mit Betriebserlaubnis sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den direkten Weg zwischen Familienwohnung und Betreuungsstelle sowie bei Festen, Spaziergängen, Wanderungen, Ausflügen, Besuchen kultureller Veranstaltungen, Aktivitäten auf einem Sportplatz, Schwimmbadbesuchen usw., sofern sie Teil des Betreuungsprogramms sind. Sollte es zu einem Unfall mit Personenschaden kommen, dann übernehmen die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. In schweren Fällen wird zusätzlich eine Rente bezahlt. Eltern, die mit einem verletzten Kind einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen, müssen dort mitteilen, dass es sich um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung bzw. Tagespflegestelle handelt.

Veröffentlicht: 2016-05-12 09:30:11 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:41:36 Autor:

Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege am 1. März 2020 nach Bundesländern

Bundesländer

Kinder in Kinder­tagespflege
insgesamtdavon
im Alter von … bis unter … Jahren
0 bis 3davon
0 bis 11 bis 22 bis 3
Baden-Württemberg 19 825  15 446 582 7 089 7 775
Bayern 12 383 9 237 339 3 836 5 062
Berlin 5 740 4 078 107 2 134 1 837
Brandenburg 4 106 3 448 109 1 754 1 585
Bremen 1 130 905 22 428 455
Hamburg 3 171 2 156 66 987 1 103
Hessen 10 612 9 489 329 4 353 4 807
Mecklenburg-Vorpommern 3 770 3 194 123 1 592 1 479
Niedersachsen 21 790 16 237 405 7 300 8 532
Nordrhein-Westfalen  58 620 51 083 1 264 24 685 25 134
Rheinland-Pfalz 3 822 3 002 144 1 819 1 039
Saarland 970 737 37 307 393
Sachsen 7 320 6 979 228 3 321 3 430
Sachsen-Anhalt 844 653 50 267 336
Schleswig-Holstein 7 993 6 469 190 2 860 3 419
Thüringen 1 015 1 002 48 663 291
Früheres Bundesgebiet 140 316 114 761 3 378 53 664 57 719
Neue Länder einschl. Berlin 22 795 19 354 665 9 731 8 958
Deutschland 163 111 134 115 4 043 63 395 66 677

Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 2020 (Stichtag: 1. März 2020)

Veröffentlicht: 2016-05-12 10:54:30 Zuletzt aktualisiert: 2021-03-22 07:42:35 Autor: